Aktuelles
Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen im Unterhaltsrecht
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
BGH: Berücksichtigung zusätzlicher Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 11.05.2005 - XII ZR 211/02
Im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung private Altersvorsorgebeiträge in Höhe von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres beim Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen beim Unterhaltsverpflichteten berücksichtigungsfähig. Dies entschied der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil (Az.: XII ZR 211/02).
Kosten des Besuchsrechts
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Kosten der Ausübung des Besuchsrechts sollten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Bislang konnten die Kosten, die bei Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind nach der Trennung vom anderen Elternteil entstehen - wie etwa Fahrtkosten -, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Vor dem Bundesfinanzhof ist nun unter dem Az. III R 41/04 ein Verfahren anhängig, das die steuerliche Berücksichtigung dieser Umgangskosten wie auch der Kosten einer Mediation - einer außergerichtlichen Einigung der Eltern - zur Regelung des Umgangsrechts betrifft.
Kindergeld beim Volljährigenunterhalt
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
BGH: Das Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhalt des volljährigen Kindes anzurechnen
Ein Elternteil, der allein für den Lebensunterhalt seines volljährigen Kindes aufkommen muss, kann das volle Kindergeld vom geschuldeten Unterhalt abziehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Dieses Urteil gilt allerdings nur für den Unterhalt volljähriger Kinder; für minderjährige Kinder bleibt es dabei, dass das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet wird.Steuerliche Behandlung der Scheidungskosten
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
BFH: Nicht alle Scheidungskosten mindern die Steuer
Ehepartner, die sich scheiden lassen, können nicht mehr sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (Az: III R 36/03 und III R 27/04), die am Mittwoch bekannt gegeben wurden. Bislang konnten Anwalts-, Gerichts-, Notar- und Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren entstanden, insgesamt steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen für sog. Folgesachen, d.h. die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten, der güterrechtlichen Verhältnisse und der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat sowie eventuell Prozesskostenvorschüsse, die an den getrennt lebenden Ehegatten zu zahlen waren, waren davon umfasst.
Gerichtliches Abstammungsgutachten
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Bundesgerichtshof: Ein gerichtliches Abstammungsgutachten zur Feststellung der Vaterschaft kann auch dann verwertet werden, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen
Mit Urteil vom 12. Januar 2005 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Az. XII ZR 227/03 entschieden, dass eine heimlich eingeholte DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertet werden darf. Nun entschied der für Familiensachen zuständige 12. Senat in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 1. März 2006 allerdings, dass das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme, dessen Anordnung auf einem heimlich vorgenommenen Test beruht, nicht schon deshalb unverwertbar sei, weil der Beweis nach der jetzigen Rechtsprechung nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches übergreifendes - in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes - Verwertungsverbot komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeute.
