Das Elterngeld ersetzt ab dem 01.01.2007 das bisherige Erziehungsgeld. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt, wobei beide Elternteile den Zeitraum frei untereinander aufteilen dürfen. Sofern allein ein Elternteil das Elterngeld beansprucht, ist es auf zwölf Monate begrenzt. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, kann derjenige, der das alleinige Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bei dem das Kind also lebt, das Elterngeld allein beanspruchen. Er erhält den Ausgleich für sein weggefallenes Erwerbseinkommens für die vollen 14 Monate.

Die Höhe des Elterngeldes:

 

Das Elterngeld beträgt 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens; mindestens werden 300,- Euro, höchstens 1800,- Euro (das sind 67 % von maximal 2700 Euro, die berücksichtigungsfähig sind) gezahlt.

 

Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000,- Euro monatlich lag, wird die Substitutionsrate von 67 % auf bis zu 100 % heraufgesetzt. Im einzelnen: für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Substitutionsrate um 0,1 Prozent.

Elterngeld und Teilzeitarbeit:

 

Auch wenn der betreuende Elternteil einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann er Elterngeld erhalten; die Teilzeittätigkeit darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Die Höhe des Elterngeldes beträgt in diesem Fall 67 % des entfallenden Teileinkommens. Die Bemessungsgrenze hat aber auch zur Folge, dass Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro beachtlich sind. Wenn die Einkommensausfälle diese Grenze übersteigen, kommt der Mindestbetrag von 300 Euro zum Zuge; ein Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird hingegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze von 2700 Euro in Höhe von 67 % als Elterngeld ersetzt.
Wenn also die berechtigte Person vor der Geburt etwa 3200 Euro netto und nach der Geburt 2100 Euro netto im Monat an Einkommen erzielt, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die somit zur berücksichtigenden 600 Euro Einkommensverlust wird ein Elterngeld in Höhe von ca. 400 Euro gezahlt.

 

Verhältnis zum Unterhalt:

 

Beim Unterhalt wie auch bei ALG II, der Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (das ist der Mindestbetrag) ist es anrechnungsfrei.

Das bedeutet, dass das Elterngeld, das 300,00 Euro übersteigt, beim Unterhaltsberechtigten den Bedarf mindert, also wie anderes Einkommen auch auf seinen Unterhaltsanspruch entsprechend der jeweiligen Berechnungsmethode anzurechnen ist. Erhält der Unterhaltsverpflichtete Elterngeld, so ist es oberhalb dieses Mindestbetrags für den Unterhalt des anderen Kindes - etwa aus einer früheren Ehe - heranzuziehen, sofern der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten - der bei Nicht-Erwerbstätigen derzeit 770,00 Euro gegenüber minderjährigen Kindern beträgt - gewahrt bleibt.

 

Elterngeld und Mehrkindfamilien:

 

Bei Mehrkindfamilien, also in Familien, in denen Geschwisterkinder in kurzer Folge geboren werden, gibt es besondere Regelungen. Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, besteht zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Anspruch auf einen sog. Geschwisterbonus. Der Geschwisterbonus wird berechnet aus dem Vergleich der jeweils nach dem Einkommen vor der Geburt maximal möglichen Elterngelder für das ältere und für das jüngere Kind. Das Elterngeld des jüngeren Kindes wird um die Hälfte des Unterschiedsbetrages erhöht.

 

Fristen:

 

Die Anmeldungsfristen beim Arbeitgeber für die Elternzeit beträgt sieben Wochen. Der Kündigungsschutz von acht Wochen bleibt bestehen.