Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig; dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 28.02.2007, der gestern veröffentlicht wurde (Az. i BvL 9/04).

Das BVerfG sieht es als mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar, die Dauer des Betreuungsunterhalts für eheliche und für nichteheliche Kinder unterschiedlich zu regeln; dies verstoße gegen das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, „nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern".

Der Betreuungsunterhalt wird dem Elternteil gewährt, der wegen der persönlichen Betreuung seines Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; er wird neben dem Kindesunterhalt gewährt, den eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedslos erhalten. § 1570 BGB, der den Betreuungsunterhalt regelt, den ein geschiedener Elternteil erhält, gewährt einen Unterhaltsanspruch, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Derzeit wird dies bei einem Kind bis zu seinem 8. Lebensjahr angenommen, erst ab dem 15. Lebensjahr besteht eine Obliegenheit zu einer Vollzeittätigkeit. Bei mehreren Kindern wird im OLG-Bezirk Köln ein voller Unterhaltsanspruch gewährt, solange sie noch nicht 14 Jahre alt sind, eine Vollzeitbeschäftigung muss in der Regel erst nach Volljährigkeit der Kinder aufgenommen werden.

§ 1615 l BGB dagegen gewährt dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch „im Regelfall" bis zum 3. Geburtstag des Kindes; darüber hinaus besteht der Anspruch nur, wenn das Kind wegen einer Behinderung oder ähnlichem einer besonderen Betreuung bedarf.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun klargestellt, dass nichtehelichen Kinder genau so lang die Möglichkeit zugesprochen werden muss, persönlich betreut zu werden und „im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen"; der Umstand, dass die nichtehelichen Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, ändere daran nichts. Der Unterhalt werde allein für die Betreuung des Kindes gewährt und sei nicht Ausfluss ehelicher Solidarität.

Auswirkungen für die Praxis:

Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder erheblich verlängert werden muss; das BVerfG betonte, dass die Begrenzung des Anspruchs auf drei Jahre grundsätzlich nicht zu beanstanden sei: Dies sei der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers überlassen, der durch den Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem 3. Lebensjahr eine Fremdbetreuung bereits sichergestellt hat.

Es ist also durchaus möglich, dass der Betreuungsunterhalt des geschiedenen Elternteils dem des nichtehelichen angepasst wird, also zeitlich weiter reduziert wird. Die Unterhaltsreform, deren Inkrafttreten zunächst für den 01. Juli 2007 geplant war, sieht eine solche Begrenzung ohnehin vor; die Dauer des Betreuungsunterhalts soll sich zukünftig nach den Möglichkeiten einer Fremdbetreuung richten, allerdings wird geschiedenen Ehepartnern nach wie vor ein längerer Betreuungsunterhalt gewährt als nichtehelichen. Die Verabschiedung der Reform durch den Bundestag ist nun aufgrund der Entscheidung des BVerfG verschoben worden; es bleibt abzuwarten, wann und mit welchen Änderungen die Reform nun in Kraft treten wird.

Bis zur gesetzlichen Änderung können die bestehenden gesetzlichen Regelungen weiter angewandt werden; der Betreuungsunterhalt von nichtehelichen Elternteilen ist also weiterhin auf die Zeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes begrenzt.

Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz

25.05.2007