Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Hat ein Ehegatte durch die steuerliche Zusammenveranlagung der Eheleute nach der Trennung einen steuerlichen Nachteil, kann er seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung von dessen Ausgleich abhängig machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. XII ZR 250/04).

Der Fall:

Dem lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, die sich im Jahr 2002 getrennt hatten. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte beim Verdienst des Ehemannes nach der Steuerklasse III, während vom Einkommen der Ehefrau Lohnsteuer nach Steuerklasse V abgeführt wurde. Die Ehefrau weigerte sich, der Zusammenveranlagung für das Jahr der Trennung zuzustimmen, sofern der Ehemann ihr nicht den steuerlichen Nachteil ausgleiche.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab der Ehefrau für die Zeit nach der Trennung Recht. Er führte dazu aus, dass zwar grundsätzlich eine Verpflichtung von Ehegatten bestehe, „die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich sei". Während des Zusammenlebens von Ehegatten sei davon auszugehen, dass das von jedem Ehepartner Erwirtschaftete der Gestaltung der gemeinsamen Lebensgestaltung diene. Zwar habe jeder Ehegatte im Verhältnis zueinander für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen; ein interner Ausgleich für entstandene Nachteile des einen Ehepartners durch den anderen bedürfe jedoch einer besonderen Vereinbarung.

Nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ändere sich dies jedoch. Nur in den Fällen, in denen der Ehegatte mit geringerem Einkommen durch Zahlung von Ehegattenunterhalt an dem steuerlichen Vorteil des anderen partizipiere, sei er zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung verpflichtet. Andernfalls müsse der entstehende steuerliche Nachteil ab dem Zeitpunkt der Trennung abgegolten werden; der Ehepartner müsse so gestellt werden, als sei für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.

Für die Praxis bedeutet dies:

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit diesem Urteil, dass der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangende Ehepartner grds. ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute zum internen Ausgleich des dem anderen Ehepartner entstehenden steuerlichen Nachteils verpflichtet ist. Dies entspricht der Verpflichtung zum Ausgleich des steuerlichen Nachteils, den ein Ehepartner für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung erleidet, wenn er im Rahmen des steuerlichen Realsplittings die Anlage U unterschreibt und entsprechend den erhaltenen nachehelichen Unterhalt versteuern muss. Auch hier ist er zur Unterzeichnung der Anlage verpflichtet, sofern der steuerliche Vorteil des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten den steuerlichen Nachteil des Unterhaltsberechtigten übersteigt - allerdings auch hier nur dann und soweit, als sich der Unterhaltspflichtige zum Nachteilsausgleich verpflichtet.

 

Verfasserin: Dr. Annette Wittmütz, Rechtsanwältin und Mediatorin