Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehepartnern sind hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung bindend

Eheleute setzen sich oftmals in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Erben des Letztversterbenden von ihnen ein. Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun unter dem Aktenzeichen I-15 W 134/12, dass diese Einsetzung bindend ist, auch wenn eines der Kinder später enterbt wird und der länger lebende Ehepartner in Folge dessen eine andere letztwillige Verfügung trifft. Die anderen Kinder erhalten als Schlusserben den Anteil des enterbten Kindes zu gleichen Teilen, sofern die Eheleute keine andere gemeinsame letztwillige Bestimmung getroffen oder ihre gemeinschaftliche Regelung für abänderbar erklärt haben.

Ein gemeinschaftliches Testament ist nach dem Versterben eines der Ehepartner für den anderen bindend, es sei denn, die Eheleute haben in ihrem Testament etwas anderes geregelt. Haben die Eheleute bestimmt, dass die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen erben sollen und enterbt werden, sofern sie nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen, so ist dies für den länger lebenden Ehepartner nicht mehr abänderbar.

Für die Praxis ist daher zu beachten, dass Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament genau überlegen sollten, welche Bestimmungen möglicherweise für den länger Lebenden von ihnen später – und ggf. unter welchen Voraussetzungen - abänderbar sein sollen. Hier sind viele Eventualitäten im Hinblick auf die familiären und sonstigen zukünftigen Entwicklungen mit in die Überlegungen einzubeziehen, bevor etwas unabänderbar festgelegt wird.