Kopie eines Testaments nebst Zeugenbeweis kann ausreichend sein

Zum Nachweis des eigenen Erbrechts kann ausnahmsweise die Vorlage der Kopie eines handschriftlichen Testaments ausreichend sein, wenn das Original nicht auffindbar ist. So entschied das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 26.07.2013, Az. 2 WX 41/12.  Nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Existenz und der Inhalt von Urkunden mit Hilfe aller zulässigen Beweismittel bewiesen werden. Bei Unauffindbarkeit des Originaltestaments kann demnach die Aussage von Zeugen ausreichend sein, die die Errichtung des Testaments bestätigen können, sofern derjenige, der sich gegen die Wirksamkeit des Testaments wendet, nicht dessen Widerruf oder Vernichtung beweisen kann.  

 

Hinweis für die Praxis:

In dem nicht seltenen Fall, dass in den Unterlagen des Erblassers lediglich die Kopie eines handschriftlichen Testaments gefunden werden kann, das Originalschriftstück jedoch nicht vorliegt, sollte also in jedem Fall die Kopie dem Nachlassgericht vorgelegt werden.