Um sicherzustellen, dass die testamentarischen oder erbvertraglichen Anordnungen nach dem Tod auch verwirklicht werden, bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Es wird eine bestimmte Vertrauensperson, die auch gleichzeitig ein Erbe sein kann, benannt, die für die Durchsetzung der erbrechtlichen Bestimmungen - auch auf Dauer, etwa bei der Verwaltung von Vermögen - verantwortlich ist. Der Testamentsvollstrecker hat Verfügungs- und Vertretungsbefugnis; er kann also sämtliche Rechtsgeschäfte, die den Nachlass betreffen, regeln. Die Testamentsvollstreckung ist auch lediglich für einen einzelnen Bereich, etwa für ein Unternehmen oder die Erbschaft eines minderjährigen Kindes, möglich. Den Erben gegenüber ist der Testamentsvollstrecker zur Rechenschaft verpflichtet.

Als Alternative ist die Erteilung einer post- oder transmortalen Vollmacht möglich: Hier erteilt der Erblasser einem Dritten bereits lebzeitig oder erst für die Zeit nach seinem Tod eine Vollmacht, die - ebenso wie die Testamentsvollstreckung - sämtliche Rechtsgeschäfte des Nachlasses oder nur einzelne Bereiche betreffen kann. Auch der Bevollmächtigte kann mit Wirkung für und gegen den Nachlass rechtsgeschäftlich tätig werden.