Bei der Übergabe eines Unternehmens an die nächste Generation sind zahlreiche Gesichtspunkte zu bedenken. Soll sichergestellt sein, dass der Betrieb in der Familie erhalten bleibt und nicht etwa zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder im Wege der Teilungsauseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbanteile, veräußert werden muss, sind Vorsorgemaßnahmen erforderlich.

Der Unternehmer sollte sich frühzeitig überlegen, ob er den Betrieb bereits lebzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. dazu unter „Erbschaftssteuer") oder erst durch Vererbung überträgt, ob die Kinder und der Ehepartner das Unternehmen anteilig erhalten oder ein Erbe oder ein außerhalb der Familie stehender Dritter allein erwerben soll, wie im letzteren Fall Pflichtteilsansprüche bedient werden können, ohne dass das Unternehmen veräußert werden muss, etwa durch Beteiligungen, etc.

Soll das Unternehmen ein Erbe erhalten, der zuvor nicht im Betrieb gearbeitet hat und dort u.U. auch nicht arbeiten wird, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der das Betriebsvermögen für den Erben verwaltet. Dies hat zur Folge, dass der Erbe zwar die wirtschafltichen Vorteile erwirbt, die Entscheidungsbefugnis jedoch bei einem mit dem Betrieb vertrauten Dritten liegt, dessen Arbeit entsprechend zu vergüten ist. 

Erbschaftssteuer:

Wird ein Unternehmen vererbt oder bereits lebzeitig verschenkt, wird ein besondere, nur für Betriebsvermögen geltende Freibeträge in Höhe von 225.000,00 € gewährt, allerdings nicht für jeden Erben gesondert, sondern insgesamt. Der dann verbleibende Wert des Unternehmens wird lediglich mit 65 % angesetzt, so dass Vermögenswerte bis zu 346.000,00 € gänzlich unbesteuert bleiben, zuzüglich des persönlichen Freibetrages, der bei einem Kind bei 205.000,00 € liegt, erhöht sich der unbesteuerte Betrag auf 660.000,00 €. Diese Vorteile entfallen allerdings, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgegeben wird.

Wie die persönlichen Freibeträge kann auch dieser Freibetrag für Betriebsvermögen nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden; eine lebzeitige Übertragung des Unternehmens in mehreren Teilen kann sich also lohnen!

Nach einem Gesetzesentwurf für die Reform der Erbschaftssteuer, die noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, wird die Erbschaftssteuer auf Unternehmen zukünftig gestundet bzw. vollständig entfallen. Voraussetzung für ein vollständiges Entfallen ist, dass das Unternehmen in seinem Personalbestand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht vermindert wird, dass also angestellte Mitarbeiter innerhalb dieser Zeit nicht gekündigt werden. Freibeträge und Bewertungsabschläge fallen weg.

Eine weitere Änderung wird es bei der erbschaftssteuerlichen Bewertung von Unternehmen geben: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07. November 2006 - 1 BvL 10/02 - wird auch für Unternehmen eine Bewertung nach dem Verkehrswert, nicht wie bisher nach dem Steuerbilanzwert, gefordert. Konsequenz wird sein, dass bilanzpolitische Maßnahmen wie die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhte Absetzungen für stille Reserven nicht mehr berücksichtigt werden, auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie der Geschäftswert werden zukünftig in der Bewertung wohl nicht mehr unberücksichtigt bleiben. Gerade bei ertragsstarken Unternehmen wird sich die erbschafts- und schenkungssteuerliche Bewertung daher aller Voraussicht nach erheblich erhöhen; die derzeitige Rechtslage sollte daher dringend noch genutzt werden (sofern die Reform keine Rückwirkung für Altfälle vorsieht).