Im Unterhaltsrecht gibt es zunächst drei wesentliche Bereiche, den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt und den - immer wichtiger werdenden - Elternunterhalt:

1. Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber demjenigen Elternteil, bei dem sie nicht leben. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sog. Regelunterhaltsverordnung, besser bekannt als "Düsseldorfer Tabelle". Je nach dem Alter des Kindes und der Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt diese Tabelle die Unterhaltshöhe, wobei sie von dem "Regelfall" ausgeht, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt schuldet.

Auch volljährige Kinder können Anspruch auf Unterhalt haben. Solange sich das Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet, richtet sich die Höhe des Anspruchs nach wie vor nach der Regelunterhaltsverordnung. Nun sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig, auch wenn das Kind im Haushalt eines der Elternteile lebt. Sofern beide erwerbstätig sind, werden die Einkommen addiert; anschließend wird eine Quote gebildet, die die Höhe der jeweiligen Anteile bestimmt. Ist das Kind in der Ausbildung oder im Studium, beträgt der Unterhaltsanspruch in der Regel 670,00 €; eine Ausbildungsvergütung vermindert den Anspruch entsprechend. Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch nur im Rahmen der Regelstudiendauer und nur (mit Ausnahme einer sog. Orientierungsphase oder nach vorheriger Absprache mit den Eltern) für ein Studium bzw. eine Ausbildung.

2. Ehegattenunterhalt

Der Ehepartner, der über ein geringeres oder kein Erwerbseinkommen verfügt, hat in der Regel während der Trennungszeit der Eheleute einen Anspruch auf den sog. Trennungsunterhalt - der eheliche Lebensstandard soll aufrecht erhalten bleiben. Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann der Unterhaltsanspruch weiterhin bestehen, jetzt nennt man ihn nachehelichen Unterhalt. Sofern keine gemeinsamen Kinder existieren, die von einem der Ehepartner betreut werden, kann ein Unterhaltsanspruch aufgrund Alters oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit oder zu geringer Erwerbseinkünfte, bei Aus- oder Fortbildung oder aus Billigkeitsgründen bestehen. Zusätzlich kann nach rechtskräftiger Scheidung ein Anspruch auf Krankheitsvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt bestehen.

Fragen können  insbesondere im Zusammenhang mit mietfreiem Wohnen, Einkommensveränderungen, trennungsbedingtem Mehr- oder Sonderbedarf, Vermögen eines der Ehegatten oder einer neuen Partnerschaft relevant werden. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist - je nach Dauer der Ehe, Rollenverteilung in der Ehe, beruflicher ehebedingter Nachteile des Unterhaltsberechtigten - möglich. In der Regel wird der Unterhaltsbetrag nach einer Übergangszeit auf die Erstattung der konkreten ehebedingten beruflichen Nachteile reduziert werden, so dass eine Teilhabe an dem ehelichen Lebensstandard nur noch bei langen Ehen die Regel sein wird.

Im Einzelfall kann es ratsam sein, einen Abfindungsbetrag anstelle von monatlichen Zahlungen zu vereinbaren, so dass zukünftige Entwicklungen keine Rolle mehr spielen.

3. Unterhalt aufgrund gemeinsamer Elternschaft

Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat auch diejenige Mutter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist. Im Regelfall beginnt er sechs Wochen vor der Geburt und endet mit dem dritten Geburtstag des Kindes - im Einzelfall kann es allerdings gerechtfertigt sein, diesen Anspruch zu verlängern (vgl. dazu unter "Aktuelles" eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs). Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Mutter vor der Geburt; war die Mutter nicht erwerbstätig, richtet sich die Höhe in der Regel nach dem sog. notwendigen Eigenbedarf. Ein Anspruch auf Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils besteht nicht - anders als der Unterhaltsanspruch des Kindes, der sich nach dem Einkommen dieses anderen Elternteils richtet.

4. Elternunterhalt

Immer wichtiger wird das Thema des Elternunterhalts, da viele pflegebedürftige Menschen nicht alleine für ihren Lebensunterhalt bzw. die Heim- und Pflegekosten aufkommen können. Sofern die Kinder leistungsfähig sind, also über genügend Einkommen verfügen, müssen sie für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen - allerdings unter Berücksichtigung höherer Selbstbehalte als beim Kindesunterhalt. Selbst wenn der in Anspruch genommene Ehepartner nicht erwerbstätig ist, kann ein Anspruch bestehen, wenn der Ehegatte über erhebliches Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Unterhaltszahlungen können unter Umständen als außergewöhnliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

5. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Auch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können entsprechend den Unterhaltsregeln bei Ehegatten für die Zeiten des Zusammenlebens, der Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhaltsansprüche haben.