Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt eine Schenkung dar, die bei Verarmung des Schenkers herausverlangt werden kann

 

Dies entschied das OLG Köln mit Beschluss vom 09.03.2017 - Az. 7 U 119/16 - und stellte damit klar, dass der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht – anders als der Verzicht auf ein Wohnrecht - eine herausgabepflichtige Schenkung darstellt.

 

Der Fall:

 

Die Mutter hatte ihrem Sohn 1995 das von ihr bewohnte Hausgrundstück geschenkt und sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Nachdem sie im Jahr 2007 in vollstationäre Pflege kam bewilligte sie kurz darauf die Löschung des Nießbrauchrechts, ohne Gegenleistung. Der Sohn veräußerte die Immobilie sodann zu einem Preis von 95.000,00 €.

 

Die Mutter ist seit 2008 in einem Pflegeheim, die Kosten werden aufgrund ihrer Mittellosigkeit vom Sozialhilfeträger getragen. Er verlangte vom Sohn die Herausgabe des Wertzuwachses des unbelasteten Grundstücks als Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung. 

 

Die Entscheidung:

 

Das OLG Köln stellte klar, dass auch ein Verzicht auf ein Recht eine Schenkung darstellt, die bei Verarmung heraus verlangt werden kann, sofern sie zu einem Vermögenszuwachs beim Beschenkten und einer Verminderung des Vermögens beim Schenker führt. Zwar ist ein Nießbrauch in der Regel auch mit Belastungen verbunden; das OLG sah jedoch in der Möglichkeit der Nutzungsziehung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert, der – anders als im Fall des Wohnrechts - auch nach Auszug der Mutter weiterhin ihr Vermögen mehrte und bejahte daher die Schenkung.

 

Schenkungen können bei Verarmung des Schenkers zurück gefordert werden. Kommt der Sozialhilfeträger für Heimkosten auf, geht dieser Rückforderungsanspruch auf ihn über.

 

Das OLG verurteilte somit  den Sohn zur Zahlung des Nießbrauchwertes an den Sozialhilfeträger.

 

Praxistipp:

 

Schenkung des Eigenheims an die Kinder unter Vorbehalt eines unentgeltlichen oder teil-unentgeltlichen Nießbrauchrechts sind in der Praxis gängige Gestaltungsmethode, u.a., um die schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Freibeträge bestmöglich zu nutzen. Ziehen Eltern in ein Heim sollten stets sämtliche möglichen Konsequenzen berücksichtigt werden.