Baldige Entscheidung des BFH zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten des Umgangsrechts?

Bei dem Bundesfinanzhof sind mittlerweile einige Verfahren unter anderem zu der Frage anhängig, ob die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. In den Verfahren III R 41/04, III R 28/05 und III R 30/06 wird am 27.09.2007 eine mündliche Verhandlung des Bundesfinanzhofs stattfinden; eine Entscheidung rückt also näher.

Wir hatten in unserem Artikel vom 15.12.2006 bereits darauf hingewiesen, dass diese Aufwendungen in der Steuererklärung bereits jetzt geltend gemacht werden sollten.

Bislang konnten Aufwendungen, die bei Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind nach der Trennung vom anderen Elternteil entstehen - wie etwa Fahrtkosten -, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Da der Bundesfinanzhof dem Antragsteller in dem Verfahren III R 41/04 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist davon auszugehen, dass er den Antrag in beiden Punkten zumindest nicht für aussichtslos hält. Bisher vertrat der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass Aufwendungen für den Umgang nicht unter § 33 EStG fallen, da sie bereits über den Kinderlastenausgleich abgegolten seien. In dem jetzigen Beschluss, mit dem er die Prozesskostenhilfe bewilligt hat, deutete er eine Änderung dieser Rechtsprechung an: da seit 1998 nach § 1684 Abs. 1 BGB ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind bestehe, sei die Rechtsfrage nun wieder von grundsätzlicher Bedeutung.

Da bis zu einer endgültigen Klärung nach wie vor noch einige Zeit vergehen kann, sollten Mütter und Väter die Kosten, die ihnen beim Besuch ihrer Kinder entstehen, auch in der diesjährigen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. Das Finanzamt wird die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zwar ablehnen; wenn gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt wird, muss das Finanzamt den Steuerbescheid allerdings nachträglich ändern, sofern der Bundesfinanzhof in dieser Frage zugunsten der Eltern entscheidet.

Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz