Erbe, Vermächtnis, Auflage, Schenkung

Möglich ist eine Zuwendung auf den Todesfall durch Erbeinsetzung, aber auch durch Anordnung eines Vermächtnisses, Begünstigung durch eine Auflage, Schenkung auf den Todesfall oder einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, wie etwa bei der Begünstigung durch eine Lebensversicherung, ein Konto, etc. Sofern der Erblasser sich in seinem Testament nicht klar ausgedrückt hat, ist eine Auslegung erforderlich, welche der Zuwendungsarten gewollt war.

Der Erbe erhält ohne weiteres Zutun den Nachlass insgesamt, er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers, muss sich dementsprechend auch um die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, wie der Beerdigungskosten, der Pflichtteilsansprüche und der Vermächtnisse kümmern. Alle anderen Bedachten müssen ihre Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen und sollten dabei die Gefahr einer Verjährung beachten.

Pflichtteilsansprüche

Werden Ehegatten oder Angehörige, die nach der gesetzlichen Rangfolge Erben wären, insbesondere also Kinder, ausdrücklich von der Erbfolge ausgenommen oder das Vermögen anderweitig verteilt, haben sie sog. Pflichtteilsansprüche, die die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils betragen. Zur Berechnung des Anspruchs haben die Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.  

Ehegatten

Sofern der Erblasser nicht durch erbrechtliche Anordnung etwas anderes bestimmt hat, steht dem überlebenden Ehegatten neben den Erben der 1. Ordnung ¼ des Nachlasses, neben denen der 2. Ordnung und Großeltern die Hälfte, neben denen der 4. Ordnung der Nachlass insgesamt zu. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil pauschal um ¼. Neben seinem Erbteil erhält der Ehegatte die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke als sog. Voraus.

Lebzeitige Schenkungen

Hat der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, sind gleich mehrere Möglichkeiten im Erbfall zu bedenken:

Pflichtteilsberechtigte können einen sog. Ergänzungsanspruch geltend machen; zur Berechnung wird der Nachlass fiktiv um das verschenkte Vermögen erhöht, es wird also so getan, als wäre die Schenkung nicht erfolgt. Reicht der Nachlass nicht aus, kommt ein Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht. Vertragserben oder Vermächtnisnehmer können solches verschenktes Vermögen ebenfalls vom Beschenkten heraus verlangen, wenn der Erblasser kein sog. lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Sofern vom einem Erbfall Betroffene Kenntnis erlangen von Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall oder dahingehende Vermutungen haben, sollten sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ansprüche wahrnehmen zu können.