Der Erbe tritt in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers; er haftet also mit seinem Vermögen (nicht nur mit dem Nachlass!) für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Reicht der Nachlass allerdings nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, oder ist dies unklar, ist eine Haftungsbegrenzung auf den Nachlass möglich, durch sog. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede. In diesen Fällen kann auch u.U. eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll sein; hier ist anwaltliche Beratung erforderlich.

Rückgriff des Sozialamts

Sofern der Erblasser lebzeitig Leistungen des Sozialamts erhalten hat, etwa durch eine Heimunterbringung, ist der Erbe grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet. Diese Ersatzpflicht ist allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Es müssen nur die Sozialhilfekosten erstattet werden, die während der letzten 10 Jahre vom Sozialamt aufgewendet wurden und einen Betrag von 1.619,24 € überstiegen haben. Der Erbe haftet des Weiteren nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses, nicht mit seinem Eigenvermögen, ohne dass die Beantragung einer Nachlassverwaltung erforderlich wäre.

Problem: Lebzeitige Schenkungen

Wird eine Immobilie oder anderes Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder oder eines der Kinder übertragen und der Schenker anschließend sozialhilfebedürftig, kann das Sozialamt diese Schenkung quasi rückgängig machen: Es kann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Herausgabe bzw. anteilig Wertersatz in Geld verlangen. Bei monatlichem Unterhaltsbedarf kann es auf diese Weise wiederkehrende Teilbeträge von dem Beschenkten verlangen, bis der Gesamtwert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Es lohnt sich also nicht nur wegen der Erbschaftssteuer, an eine Vorwegnahme der Erbfolge zu denken und bereits vor Eintritt in ein eventuell pflegebedürftiges Alter gegebenenfalls größerer Vermögenswerte oder Grundstücke auf seine Kinder zu übertragen!

Wird im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf nur eines von mehreren Kindern übertragen, sollte an einen notariellen Vertrag gedacht werden, an dem auch die anderen Kinder beteiligt werden. In diesem Zusammenhang könnten entsprechend Regelungen zum Pflichtteilsrecht hinsichtlich des Eigenheims getroffen oder auch unterhaltsrechtliche Regelungen mitbedacht werden: Die Übertragung des Grundstücks kann etwa verbunden werden mit der Verpflichtung des bedachten Kindes, eine monatliche Rente an die Eltern zu zahlen und die anderen Kinder diesbezüglich - zumindest im Verhältnis untereinander - freizustellen. Denn die Rückforderung einer Schenkung durch das Sozialamt geht der Geltendmachung von evtl. Unterhaltsansprüchen gegenüber den Kindern oder dem Ehegatten vor. Soweit ein solcher Anspruch besteht, haftet also zunächst nur der Beschenkte gegenüber dem Sozialamt.