Nach einem Erbfall oder einer lebzeitigen Schenkung fällt Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer an. Bei rechtzeitiger und umsichtiger Vorsorge lässt sich die Steuerschuld jedoch verringern:

Freibeträge:

Ehegatten, Kinder und andere Angehörige haben - je nach dem Grad der Verwandtschaft - einen persönlichen Freibetrag, den sie mehrmals nutzen können: Er kann alle 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden, so dass sich lebzeitige Schenkungen lohnen können.

Bewertung des Vermögens:

Durch vorausschauende Gestaltung kann die Bewertung des vererbten bzw. geschenkten Vermögens niedrig gehalten werden: So vermindert etwa die Anordnung eines Vermächtnisses den Wert der Erbschaft; auch kann eine Abfindung für den Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsrechts vereinbart werden, die den Wert des Pflichtteils erheblich übersteigt - hier mindert dann die Höhe des Abfindungsbetrages die Erbschaft. Die Verbindlichkeiten des Nachlasses sind vom Wert der Erbschaft abzuziehen, also etwa die Beerdigungskosten oder die testamentarisch auferlegte Verpflichtung zur Grabpflege.

Möglichkeiten für Ehepartner:

Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn im Todesfall pauschal ausgeglichen, indem sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Diese Erbteilserhöhung bleibt gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfrei. Wollen Ehepartner also Gütertrennung vereinbaren, sollte die Zugewinngemeinschaft in jedem Fall nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden, nicht für die Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten; hier werden häufig wertvolle Freibeträge verschenkt!

Ehepartner können während bestehender Ehe Gütertrennung vereinbaren, wenn einer der Partner - bei ungleicher Vermögensverteilung - dadurch einen Ausgleichsanspruch hat. Auch die Erfüllung dieses Anspruchs stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 10 Abs. 1 ErbStG dar, ist also steuerfrei. Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, so dass nach einiger Zeit wieder ein entsprechender Ausgleichsanspruch entstehen kann, sog. Güterstandsschaukel.

Ausschließlich für Eheleute gilt ebenso die Möglichkeit, nach § 13 Abs. 4 a ErbStG das Eigenheim steuerfrei zu übertragen.

Unternehmer:

Wird ein Unternehmen vererbt oder bereits lebzeitig verschenkt, wird ein besondere, nur für Betriebsvermögen geltender Freibetrag in Höhe von 225.000,00 € gewährt, allerdings nicht für jeden Erben gesondert, sondern insgesamt. Der dann verbleibende Wert des Unternehmens wird lediglich mit 65 % angesetzt, so dass Vermögenswerte bis zu 346.000,00 € gänzlich unbesteuert bleiben, zuzüglich des persönlichen Freibetrages, der bei einem Kind bei 205.000,00 € liegt, erhöht sich der unbesteuerte Betrag auf 660.000,00 €. Diese Vorteile entfallen allerdings, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgegeben wird.

Wie die persönlichen Freibeträge kann auch dieser Freibetrag für Betriebsvermögen nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden; eine lebzeitige Übertragung des Unternehmens in mehreren Teilen kann sich also lohnen!

Nach einem Gesetzesentwurf für die Reform der Erbschaftssteuer, die noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, wird die Erbschaftssteuer auf Unternehmen zukünftig gestundet bzw. vollständig entfallen. Voraussetzung für ein vollständiges Entfallen ist, dass das Unternehmen in seinem Personalbestand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht vermindert wird, dass also angestellte Mitarbeiter innerhalb dieser Zeit nicht gekündigt werden. Freibeträge und Bewertungsabschläge fallen weg.

Eine weitere Änderung wird es bei der erbschaftssteuerlichen Bewertung von Unternehmen geben: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07. November 2006 - 1 BvL 10/02 - wird auch für Unternehmen eine Bewertung nach dem Verkehrswert, nicht wie bisher nach dem Steuerbilanzwert, gefordert. Konsequenz wird sein, dass bilanzpolitische Maßnahmen wie die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhte Absetzungen für stille Reserven nicht mehr berücksichtigt werden, auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie der Geschäftswert werden zukünftig in der Bewertung wohl nicht mehr unberücksichtigt bleiben. Gerade bei ertragsstarken Unternehmen wird sich die erbschafts- und schenkungssteuerliche Bewertung daher aller Voraussicht nach erheblich erhöhen; die derzeitige Rechtslage sollte daher dringend noch genutzt werden (sofern die Reform keine Rückwirkung für Altfälle vorsieht).

Immobilien:

Derzeit werden Grundstücke noch nach dem Ertragswertverfahren erbrechtlich besteuert; der so ermittelte Wert liegt in der Regel weit - bis zur Hälfte - unter dem Verkehrswert. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden (Az. 1 BvL 10/02), dass diese unterschiedliche erbschaftsteuerliche Bewertung von Immobilien und anderem Vermögen verfassungswidrig ist; der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens Dezember 2008 eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Daher kann es sich insb. bis zum Inkrafttreten dieser neuen Gesetzeslage lohnen, über eine lebzeitige Übertragung nachzudenken.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Bewertung der Grundstücke zu verringern, wie etwa die Einräumung eines lebenslangen - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Wohnrechts, die Verpflichtung zur Zahlung einer Rente oder zur Pflege im Alter.

Bei vermieteten oder auch selbst genutzten Immobilien kann sich die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts lohnen; der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs führt zwar nicht zu einer geringeren Bewertung des Grundstücks, jedoch wird der Steueranteil, der sich auf diesen Wert bezieht, bis zur Beendigung des Nießbrauchsrechts zinslos gestundet. Alternativ kann der gestundete Teilbetrag unter Abzinsung auch sofort abgelost werden. Bei vermieteten Grundstücken sollte bedacht werden, dass Erträge, die der Schenker nicht verbraucht, im Rahmen der Erbschaftssteuer bei einem späteren Erbfall zum Nominalwert angesetzt werden, Grundstücke  hingegen - derzeit noch - zum weit unter dem Verkehrswert liegenden Ertragswert

Bei größerem Immobilienvermögen kann es sich lohnen, die Grundstücke in eine GmbH & Co. KG einbringen, deren Zweck die Verwaltung der Immobilien ist. Werden anschließend die Anteile an dieser Gesellschaft verschenkt, etwa an die Kinder, kann neben dem persönlichen Freibetrag, der bei Kindern derzeit bei 205.000,00 € liegt, der Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden, der 225.000,00 € beträgt. Daneben wird ein Bewertungsabschlag von 35 % vorgenommen, so dass lediglich 65 % des Wertes zu versteuern sind.

 

Problem: Rückgriff des Sozialamts

Wird eine Immobilie oder anderes Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder oder eines der Kinder übertragen und der Schenker anschließend sozialhilfebedürftig, kann das Sozialamt diese Schenkung quasi rückgängig machen: Es kann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Herausgabe bzw. anteilig Wertersatz in Geld verlangen. Bei monatlichem Unterhaltsbedarf kann es auf diese Weise wiederkehrende Teilbeträge von dem Beschenkten verlangen, bis der Gesamtwert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Es lohnt sich also nicht nur wegen der Erbschaftssteuer, an eine Vorwegnahme der Erbfolge zu denken und bereits vor Eintritt in ein eventuell pflegebedürftiges Alter gegebenenfalls größerer Vermögenswerte oder Grundstücke auf seine Kinder zu übertragen!

Wird im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf nur eines von mehreren Kindern übertragen, sollte an einen notariellen Vertrag gedacht werden, an dem auch die anderen Kinder beteiligt werden. In diesem Zusammenhang könnten entsprechend Regelungen zum Pflichtteilsrecht hinsichtlich des Eigenheims getroffen oder auch unterhaltsrechtliche Regelungen mitbedacht werden: Die Übertragung des Grundstücks kann etwa verbunden werden mit der Verpflichtung des bedachten Kindes, eine monatliche Rente an die Eltern zu zahlen und die anderen Kinder diesbezüglich - zumindest im Verhältnis untereinander - freizustellen. Denn die Rückforderung einer Schenkung durch das Sozialamt geht der Geltendmachung von evtl. Unterhaltsansprüchen gegenüber den Kindern oder dem Ehegatten vor. Soweit ein solcher Anspruch besteht, haftet also zunächst nur der Beschenkte gegenüber dem Sozialamt.