Bei einer bevorstehenden Scheidung ist vieles zu klären und zu beachten:

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen oder ob sich beide getrennt voneinander anwaltlich beraten und anschließend ggf. vertreten lassen. Bei einvernehmlichen Scheidungen kann es ausreichen, wenn nur ein Anwalt aufgesucht wird, sofern die Trennungs- und Scheidungsfolgen außergerichtlich geklärt werden können. Im gerichtlichen Verfahren ist sodann nur einer der Ehepartner anwaltlich vertreten, der andere ist ohne Anwalt.

Es ist zu klären, ob vor Gericht lediglich die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich geregelt wird oder ob auch andere Anträge erforderlich sind. Können sich die Eheleute einvernehmlich bzw. außergerichtlich über die Auseinandersetzung ihres gemeinsamen Vermögens und gemeinsamer Schulden, über den Zugewinnausgleich, evtl. Unterhaltsansprüche, das Sorge- und Umgangsrecht der (gemeinsamen) Kinder, über die eheliche Wohnung und den Hausrat verständigen, muss vor Gericht nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich verhandelt werden. Die dadurch entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Im sog. Scheidungsverbund können auch andere Bereiche vor Gericht geregelt werden: Der Zugewinnausgleich, der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt für einen der Ehepartner, das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Aufteilung des Hausrats können gemeinsam mit der Ehescheidung im Verbundverfahren gerichtlich geklärt werden. Da die jeweiligen Gegenstandswerte zu einem Streitwert zusammen gerechnet werden, ist dies kostengünstiger als die Durchführung einzelner Verfahren.

Der Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit sowie die Nutzungsverhältnisse an der gemeinsamen ehelichen Wohnung sind allerdings gesondert zu regeln, da sie lediglich den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung betreffen.

Daneben sind im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. nach der Trennung noch andere klärungsbedürftige Bereiche zu berücksichtigen: In welchem Jahr wird die letzte gemeinsame Steuererklärung abgegeben?, wann sind die Lohnsteuerklassen zu wechseln?, was passiert mit der Kranken(mit-)versicherung?, entsteht eine Versorgungslücke in der Altersversorgung?, gibt es gemeinsame Konten, Lebensversicherungen, die den Ehepartner begünstigen, Bürgschaften oder Vollmachten, Testamente oder Erbverträge, die zu ändern oder zu widerrufen sind? 

Dies alles wird in der ersten Beratung geklärt.