Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden im Erbschaftssteuerrecht nach wie vor wie fremde Dritte behandelt: Obwohl sie erbrechtlich mittlerweile Ehepartnern gleichstehen, also etwa neben Verwandten der 1. Ordnung zu ¼, neben denen der 2. Ordnung zu ½, etc. erben, können sie lediglich einen Freibetrag nach Klasse III, also in Höhe von 5.200,00 € geltend machen. Es gibt jedoch Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Soweit nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, leben die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mittlerweile wie Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie bei Ehepartnern wird der Zugewinn im Todesfall pauschal ausgeglichen, indem sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Anders als bei Eheleuten bleibt jedoch diese Erbteilserhöhung nicht steuerfrei, da § 5 Abs. 1 ErbStG nach Auffassung der Rechtsprechung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht anwendbar ist. Das Vermögen, das der Partner im Todesfall des anderen erwirbt, ist also - mit Ausnahme des Freibetrages in Höhe von 5.200,00 € - insgesamt steuerpflichtig.

Lösen die Partner die Lebenspartnerschaft allerdings bereits zu Lebzeiten auf oder vereinbaren sie während bestehender Lebenspartnerschaft Gütertrennung, hat einer der Partner - je nach Vermögensverteilung - u.U. einen Ausgleichsanspruch. Die Erfüllung dieses Anspruchs stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 10 Abs. 1 ErbStG dar; sie ist also steuerfrei. Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, so dass nach einiger Zeit wieder ein entsprechender Ausgleichsanspruch entstehen kann.

Die Möglichkeit, nach § 13 Abs. 4 a ErbStG das Eigenheim steuerfrei zu übertragen, gilt ebenso ausschließlich für Eheleute. Andere sog. ehebedingte Zuwendungen, d.h. Schenkungen, die besondere ehebezogene Motive haben, sind für Ehegatten wie für Partner einer eingetragenen  Lebenspartnerschaft gleichermaßen steuerpflichtig. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgrund anhaltender Kritik ändern wird.

Nicht nur die Übertragung des Eigenheims, sondern auch bereits kleinere Schenkungen unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten auf einen längeren Zeitraum verteilt werden, um den Freibetrag mehrmals nutzen zu können: Er kann alle 10 Jahren neu in Anspruch genommen werden.

Schließlich besteht die Möglichkeit, die Bewertung des vererbten bzw. geschenkten Vermögens niedrig zu halten: So vermindert etwa die Anordnung eines Vermächtnisses den Wert der Erbschaft; auch kann eine Abfindung für den Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsrechts vereinbart werden, die den Wert des Pflichtteils erheblich übersteigt - hier mindert dann die Höhe des Abfindungsbetrages die Erbschaft. Die Verbindlichkeiten des Nachlasses sind vom Wert der Erbschaft abzuziehen, also etwa die Beerdigungskosten oder die testamentarisch auferlegte Verpflichtung zur Grabpflege.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch die erbschaftssteuerrechtlichen Regelungen an die Vergünstigungen, die für Eheleute gelten, anpasst. Insbesondere die steuerliche Freistellung des Zugewinnausgleichs zu Lebzeiten der Partner, nicht jedoch der pauschale Ausgleich im Todesfall vermögen nicht zu überzeugen.