Irrte der Erblasser über das anzuwendende Recht, ist das Testament so auszulegen, wie es seinem zu erforschenden Willen am nächsten kommt. Es kommt keine Rechtsfolge zur Anwendung, die dem Erblasser aufgrund seines Irrtums nicht bewusst war.
Dies entschied das OLG Köln in einem Beschluss vom 15.01.2014, Az. 2 Wx 291/13, und bestätigte damit erneut, dass der Wille des Erblassers stets bestmöglich zu schützen ist.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin, die als deutsche Staatsangehörige in der Schweiz lebte, den Begriff des „Pflichtteil“ verwendet, damit jedoch nicht den im deutschen Erbrecht bekannten Pflichtteil gemeint, der die Erbenstellung ausschließt, sondern den nach schweizerischem Recht geltenden Begriff, nach dem die Erbenstellung erhalten bleibt.
Das OLG Köln kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin von der Anwendung des Schweizerischen Erbrechts ausgegangen war, da das Internationale Recht in der Schweiz nach § 90 IPRG an den Wohnsitz anknüpft. Das deutsche Internationale Recht, welches hier vor dem deutschen Gericht zur Anwendung kam, knüpft demgegenüber nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit an, so dass hier – zumindest für die Frage der Erbeinsetzung - das deutsche Erbrecht Geltung hatte. (Auch nach deutschem Recht kommt jedoch schweizerisches Recht bezüglich des unbeweglichen Vermögens in der Schweiz zur Anwendung, sog. Nachlassspaltung).
Das OLG Köln führt aus, dass bei der Ermittlung des Erblasserwillens „materiell-rechtlich auch die Rechtsgrundsätze einer anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden können, unter deren Eindruck der Erblasser bei der Errichtung des Testaments stand“.
Für die Praxis:
In Fällen mit internationalem Bezug und letztwilliger Verfügung des Erblassers ist somit zu prüfen, ob sich der Erblasser möglicherweise in einem Irrtum über das einschlägige Erbstatut befand und infolge dessen bestimmte Begriffe verwendete. In diesen Fällen muss durch Auslegung ermittelt werden, was er damit ausdrücken wollte. Das anzuwendende Erbstatut entscheidet anschließend darüber, ob das Gewollte zulässig ist, wobei der Erblasserwille so weit als möglich aufrecht zu erhalten ist.
Wie in allen Fällen mit internationalem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, welches Erbrecht Anwendung findet. Dies kann, wie im Fall eines deutschen Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz, zu einem sog. Nachlasskonflikt kommen, wonach vor einem deutschen Gericht deutsches Erbrecht Anwendung findet, vor einem schweizerischen Gericht jedoch schweizerisches Erbrecht.