Gerade im Erbrecht kann es besonders wichtig sein, Vorsorge zu treffen: Das Erbrecht kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht! Nichteheliche Partner sind gesetzlich keine Erben. Das bedeutet, dass der Partner in einem Testament oder Erbvertrag als Begünstiger, d.h. Erbe oder Vermächtnisnehmer, eingesetzt werden muss, damit er im Fall des Todes des anderen Partners am Nachlass teilhaben kann. Erbschafssteuerlich wird er wie ein außenstehender Dritter behandelt.

Der nichteheliche Partner hat ebenso wenig einen Anspruch auf Witwenrente. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer Lebensversicherung, in der der Partner als Begünstigter eingesetzt wird, um im Alter abgesichert zu sein - auch erbschaftssteuerlich kann sich dies lohnen, da dieser Erwerb nicht der Erbschaftssteuer unterfällt!

Die Kinder des neuen Partners erben ebenso wenig „automatisch" von Gesetzes wegen, sondern nur dann, wenn sie adoptiert werden. Das hat zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil erlöscht, d.h. das keine - gegenseitigen - Unterhaltsverpflichtungen mehr bestehen und das gesetzliche Erbrecht wegfällt

Sofern zu Kindern aus einer früheren Beziehung kein Kontakt mehr besteht oder sie aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen, können sie in einem Testament oder Erbvertrag enterbt werden. Andernfalls erben sie zu gleichen Teilen mit den leiblichen oder adoptierten Kindern aus der neuen Partnerschaft und bilden zusammen mit ihnen eine sog. Erbengemeinschaft, können also nur gemeinsam über den Nachlass verfügen und müssen im Rahmen der sog. Erbenauseinandersetzung den Nachlass finanziell aufteilen.

! Solange Ehepartner noch nicht geschieden sind, erben sie nach wie vor wechselseitig, wenn sie nicht in einem Testament oder Erbvertrag enterbt werden (dann besteht allerdings auch noch ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, erbt derjenige Ehepartner nach wie vor von dem anderen, der den Antrag eingereicht hat; der andere erbt nicht mehr (ihm steht auch kein Pflichtteil zu). Nur wenn er gegenüber dem Gericht dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, erlischt das Erbrecht wechselseitig.

Nach endgültiger Trennung sollte daher immer in Betracht gezogen werden, den anderen Ehegatten zu enterben und etwa die Kinder oder den neuen Lebenspartner als alleinige Erben einzusetzen. Solange die Kinder noch minderjährig sind, kann zur Verwaltung des Nachlasses eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Im Rahmen der Erbschaftssteuer steht dem nichtehelichen Lebenspartner, der in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, lediglich ein Freibetrag in Höhe von 5.200,00 € zu; er wird erbrechtlich behandelt wie jeder aussenstehende Dritte.