Die äußeren Gestaltungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, erbrechtlich Vorsorge zu treffen.

Testament

Will man die gesetzlichen Regelungen abändern oder ergänzen, reicht unter Umständen bereits ein handschriftliches Testament. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein sowie Ort und Datum enthalten. Das Testament kann öffentlich hinterlegt werden, etwa beim Amtsgericht, so dass seine spätere Eröffnung sichergestellt ist. Ein solches Testament kann auch vor einem Notar erklärt und beurkundet werden.

Häufig finden sich in eigenhändigen Testamenten rechtlich unklare Formulierungen, die nach dem Tod zu Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen und anderen Bedachten führen können, wie etwa die Frage, ob Erbeinsetzung oder Vermächtnis gewollt ist, Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis, etc. Um dies zu verhindern, ist eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.

Gemeinschaftliches Testament

Gerade bei Ehepartnern bietet es sich häufig an, gemeinsame Regelungen zu treffen. Solche Bestimmungen können in einem gemeinschaftlichen Testament erklärt werden; hier reicht die handschriftliche Form eines der Ehepartner, der andere muss es nur noch zusätzlich unter Angabe von Zeit und Ort unterschreiben. Oft ist auch hier eine anwaltliche Beratung erforderlich, da Ehepartner sich häufig wechselseitig zum Alleinerben einsetzen möchten - sog. Berliner Testament -, dabei aber nicht bedenken, dass ihre Kinder nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche haben. Werden diese Ansprüche geltend gemacht, droht der Verkauf des Grundstücks, Unternehmens, etc., sofern nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen. Auch werden hier häufig wertvolle Steuerfreibeträge der Kinder oder andere Nachkommen verschenkt! Schließlich sollte klar ausgedrückt werden, ob Voll- und Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge gewollt ist. Unklare Bestimmungen führen auch hier häufig zu späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben.

Erbvertrag

Erbrechtliche Vorsorgeregelungen können auch in einem Erbvertrag bestimmt werden. Hier können zwei Vertragspartner, die im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament nicht Ehepartner sein müssen, also etwa die Kinder des Erblassers, einen notariellen Vertrag schließen. Er gibt beiden Vertragspartnern die Sicherheit, dass die Regelungen nur unter engen Voraussetzungen wieder abgeändert oder widerrufen werden können.