Bereits vor der Eheschließung können angehende Ehepartner einen Ehevertrag schließen, um im Fall der Trennung oder Scheidung umfangreiche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn zumindest einer der Eheleute Unternehmer oder als Freiberufler selbständig tätig ist.

Hier kann es bei einer Scheidung im Zugewinnausgleichsverfahren zu erheblichen Problemen kommen, wenn der Betrieb  /  die Praxis zwar einen erheblichen Wert hat, jedoch nicht entsprechend hohe liquide Mittel vorhanden sind, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu bedienen; es besteht die Gefahr, dass der Betrieb veräußert werden muss. Selbst wenn hinreichend Kapital zur Verfügung steht, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit, aufgrund des Titels in das Unternehmen bzw. den Unternehmensanteil zu vollstrecken, sofern es zu Zahlungsverzögerungen kommt. Bei einem Freiberufler kann im Wege der Zwangsvollstreckung etwa auf die Konten zugegriffen werden. Auch bei der Bewertung des Unternehmens kann es bereits zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die häufig ein zeitraubendes und vor allem kostspieliges Sachverständigengutachten erforderlich machen.  

Duch wirtschaftlich sinnvolle Regelungen in einem Ehevertrag kann dies vermieden werden, ohne dass der andere Ehepartner finanziell benachteiligt wird. Eine Möglichkeit besteht darin, das Unternehmen aus dem Zugewinn heraus zu nehmen mit der Vereinbarung, als Ausgleich entsprechende Beiträge in eine Lebensversicherung zu zahlen. Ist dies nicht gewollt, sollten in jedem Fall Vollstreckungsvereinbarungen getroffen werden zur Verhinderung einer Zwangsvollstreckung in das Unternehmen. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Zugewinnausgleichsverfahrens können des Weiteren Regelungen zur Bewertung des Unternehmens vereinbart werden. Durch ergänzende Regelungen können Umgehungsmöglichkeiten oder andere Probleme vermieden werden. 

Ebenso können Vereinbarungen zum Stand und Wert des Anfangsvermögens der Ehegatten getroffen werden, die u.U. sinnvoll sind, wenn einer der Ehepartner oder beide zu Beginn der Ehe verschuldet sind. Entsprechende Regelungen zum Endvermögen können Ungerechtigkeiten vermeiden, wenn einer der Ehegatten bereits vor Eingehung der Ehe über Vermögen verfügt oder solches während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt.

Schwierigkeiten kann es des Weiteren geben, wenn einer der Ehegatten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist und diese Beteiligung nahezu das gesamte Vermögen darstellt. Der Ehegatte kann in diesem Fall nicht ohne die Zustimmung seines Ehepartners über seinen Gesellschaftsanteil verfügen, was - etwa im Fall einer Umwandlung der Gesellschaft - zu erheblichen praktischen Problemen führen kann. Auch dem kann durch ehevertragliche Regelungen vorgebeugt werden - häufig ist bereits die Verpflichtung zu einer solchen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.

Auch andere ehevertragliche Vereinbarungen mit "Scheidungsbezug" können vor oder während der Ehe getroffen werden, so etwa güterrechtliche Vereinbarungen, Regelungen zum Versorgungsausgleich, zum Unterhalt, zur Wohnung und zum Hausrat. Ehegestaltende Vereinbarungen ohne einen solchen Scheidungsbezug sind etwa die Bestimmung des Ehenamens, der Familienunterhalt oder Vereinbarungen über Verfügungsbeschränkungen.

 

Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheleute können vertragliche Vereinbarungen nach der Trennung treffen, sog. Trennungsfolgenvereinbarungen. Typische trennungsbedingte Regelungsinhalte sind etwa die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, das Nutzungsverhältnis an der ehelichen Wohnung, die Aufteilung des Hausrats, die Regelung des Kindes- und des Trennungsunterhalts, die Klärung der gemeinsamen Konten, eventueller gemeinsamer Schulden und der Steuerfragen.

Schließlich sind Eheverträge vor einer konkret bevorstehenden Scheidung möglich: Die Scheidungsmodalitäten können hier geregelt werden, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, der Geschiedenenunterhalt, güterrechtliche oder versorgungsrechtliche Vereinbarungen, Miteigentumsauseinandersetzungen, etc.

Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft 

Auch für Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kann der Abschluss eines Vertrages sehr häufig unerwünschte Folgen bei der Trennung vermeiden.