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Kinderbetreuungsunterhalt: Zur Abänderbarkeit alter Eheverträge
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Der BGH befasste sich nun mit der Frage, inwiefern ein vollständiger Unterhaltsverzicht in einem vor 2007 abgeschlossenen Ehevertrag abzuändern sein kann.
Wurde in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007 eine Vereinbarung zum Unterhalt - hier wegen Betreuung von gemeinsamen Kindern - getroffen, so kann diese im Lichte des neuen Unterhaltsrechts anzupassen sein.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem weiteren Urteil (XII ZR 11/09), welches nun veröffentlicht wurde, zur für die Praxis äußerst relevanten Frage der Abänderbarkeit von Eheverträgen geäußert, die vor 2008 bzw. 2006 abgeschlossen wurden:
Ist es einem Ehepartner nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine ihn begünstigende Unterhaltsregelung des Ehevertrages zu berufen, so ist die damalige Vereinbarung an die veränderten Umstände anzupassen. Dabei sei auch die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen, so der BGH; diese beinhaltet u.a. die grundsätzliche Befristung des Kinderbetreuungsunterhalts bis zum 03. Geburtstag des Kindes, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Bei Bemessung des anschließend u.U. noch zu zahlenden Unterhalts sind die konkreten ehebedingten beruflichen Nachteile des Unterhalt begehrenden Ehepartners zu berücksichtigen.
Der BGH betont, dass der durch den Ehevertrag benachteiligte Ehegatte infolge der Vertragsanpassung nicht besser stehen dürfe als ohne den Vertrag.
Diese pauschale Begrenzung der Anpassungsmöglichkeiten ist zumindest zweifelhaft. Im zu entscheidenden Fall war der Unterhalt durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen worden, so dass die Ehefrau infolge der Vertragsanpassung nun einen Kinderbetreuungsunterhalt erhält. Hätte der vereinbarte Unterhaltsverzicht allerdings nicht den Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder umfasst (sondern allein den Unterhalt wegen geringerem Einkommen, Alter, Krankheit, Not), wäre zu prüfen, in wie weit ein Vertrauen in die damalige Rechtspraxis des sog. Altersphasenmodells schutzwürdig ist. Dies hat der BGH bisher nicht entschieden.
Wichtig: Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen zum 31.12.2012
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Wichtig: Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen zum 31.12.2012
Viele erbrechtliche Ansprüche, insbesondere aus einem Vermächtnis, werden zum Ende diesen Jahres verjähren.
Grund ist eine Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.01.2010, wonach die zuvor geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren in Erbfällen auf die Regelfrist von drei Jahren verringert wurde. Dies betrifft auch Altfälle, also Erbfälle vor dem 01.01.2010, sofern die Ansprüche nach neuem Recht früher verjähren. Bei Altfällen beginnt die Verjährungsfrist jedoch frühestens zum 01.01.2010, so dass die dreijährige Frist nun zum 31.12.2012 abläuft.
In diesen Fällen sollte rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um den Verjährungseintritt zu vermeiden.
Abänderbarkeit lebenslanger Unterhaltsverpflichtungen
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Zur Abänderbarkeit lebenslanger vereinbarter Unterhaltsverpflichtungen:
Wurde in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007 bzw. vor einem Urteil des BGH vom 12.04.2006 eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige ggf. auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen.
Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 25.01.2012 (XII ZR 139/09) zur Abänderbarkeit von Eheverträgen geäußert, die vor dem 12.04.2006 abgeschlossen wurden.
Da erst seit Veröffentlichung dieses Urteils eine Befristung des Aufstockungsunterhalts möglich ist, könne sich der zum Unterhalt Verpflichtete auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage berufen: Es sei „der ursprüngliche Parteiwille im Verständnis und in Ausgestaltung des vorausgegangenen Vertrages maßgeblich“.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung, die vor dem 12.04.2006 vereinbart wurde, abzuändern, also zu befristen sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe keine konkreten beruflichen Nachteile erlitten hat und bzw. die Nachteile kompensierbar sind. Sofern eine Befristung nicht im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität ausscheidet, ist der Ehevertrag entsprechend anzupassen.
Vereinbarungen über Unterhaltsverpflichtungen bis zum Tod bzw. bis zum Renteneintritt sollten daraufhin überprüft werden.
Mediationsgesetz beschlossen
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Der Bundestag verabschiedete in der vergangenen Woche einen Gesetzesentwurf zur Regelung der Mediation in Deutschland, um den Vorgaben der EU Folge zu leisten. Das Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, geht jedoch in einigen Punkten, insbesondere bei den Möglichkeiten einer Verfahrenskostenhilfe für finanziell mittellose Parteien, nicht weit genug.
Der Inhalt des Gesetzes in der Zusammenfassung:
Zunächst wird die Mediation in sämtlichen Gerichtswegen sowie vor- und außergerichtlich erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, was dringend erwartet wurde und zu größerer Rechtssicherheit führen wird. Es wird unterschieden zwischen der außergerichtlichen Mediation, die unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgt, der gerichtsnahen Mediation, die im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens außerhalb des Gerichts stattfinden, und der gerichtsinternen Mediation, bei der ein Richter das Verfahren durchführt. Die Mediation wird definiert, die Grundregeln des Verfahrens Freiwilligkeit, Eigenständigkeit, Vertraulichkeit und Neutralität des Mediators, werden aufgeführt. Das Ergebnis der Mediation kann für vollstreckbar erklärt werden.
Die Prozessordnungen wurden angepasst, so dass es nun in sämtlichen Rechtswegen möglich ist, den Konfliktparteien eine Mediation vorzuschlagen. Sie erhalten damit die Chance, ihre Auseinandersetzung langfristig befriedigend zu lösen, geschäftliche oder familiäre Beziehungen aufrecht zu erhalten, Probleme, die dem Streit zugrunde liegen oder die daneben bestehen, mit zu besprechen und zu lösen, und auf gleicher Augenhöhe - ohne einen „Verlierer" - aus dem Verfahren hinaus zu gehen. Die Gerichte werden entlastet, so dass auch die übrigen Verfahren, die weiterhin gerichtlich behandelt werden, zügiger zu einem Ende kommen können.
Für Anwaltsmediatoren gibt es bereits seit langem Ausbildungs-Voraussetzungen zur Führung der weiteren Berufsbezeichnung „Mediator" - diese griff der Gesetzgeber nicht auf, sondern überlässt es den Mediatoren und ihren Verbänden, sich in eigener Verantwortung um Aus- und Fortbildungen zu kümmern, gibt also keine Mindestvoraussetzungen vor.
Erfreulich ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen finanziell mittellosen Parteien Verfahrenskostenhilfe für eine Mediation gewährt werden kann, sofern das zuständige Gericht unter finanzieller Förderung von Bund und Land ein Forschungsvorhaben zur Mediation durchführt. Es bleibt zu hoffe, dass von dieser Möglichkeit in großem Umfang Gebrauch gemacht wird.
Statistiken:
An zahlreichen Gerichten bundesweit wurden in den letzten Jahren Modellversuche zu gerichtsinternen Mediationen durchgeführt: Von fast 5000 durchgeführten Mediationsverfahren kamen rund 73 % zu einem erfolgreichen Ergebnis.
In Köln läuft seit Januar 2008 ein Projekt der gerichtsnahen Mediation, mittlerweile als der „Kölner Weg" bundesweit bekannt, das den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit gibt, unter Aussetzung des Verfahrens mit lediglich geringen Kosten (in den ersten zwei Jahren des Projekts war das Verfahren für die Parteien vollständig kostenfrei) eine Mediation durch zwei neutrale Rechtsanwälte durchführen zu lassen. Die Erfolgsquote ist mit über 70 % hoch. Die Gerichte in Köln und Umgebung nahmen die Möglichkeit, die Parteien auf einen Mediationsversuch hinzuweisen, bisher leider nur zögerlich wahr. Es ist zu hoffen, dass sich dies nun durch das Mediationsgesetz ändern wird.
Eine Studie im Auftrag der EU bezüglich Mediationsverfahren von Unternehmen kam zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensdauer bei Durchführung einer Mediation im Schnitt ein Jahr kürzer ist als bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens ohne Mediation, die Verfahrenskosten sind durchschnittlich um mehr als 13.000,00 € geringer. Bei einer Befragung von fast 900 Klein- und mittelständischen Betrieben, die bereits eine Mediation zur Befriedung eines Konflikts durchgeführt hatten, würden 82 % diese Form der Streitbeilegung empfehlen.
Ausblick:
Die Bedeutung der Mediation als - nicht nur - kosten- und zeitsparende Alternative zu gerichtlichen Auseinandersetzungen ist durch das Gesetz erheblich gestärkt worden. Der Gesetzgeber ist der internationalen Entwicklung - wenn auch verspätet im Vergleich zu den USA und zahlreichen europäischen Ländern - gefolgt und hat den Fokus auf die Eigenverantwortung der Konfliktparteien gelegt. Dies wird langfristig zu einem Umbruch im deutschen Rechtssystem führen.
Es bleibt zu hoffen, dass die finanziellen Anreize der außergerichtlichen Mediation und die Möglichkeiten für finanziell schwache Parteien weiter ausgebaut werden.
Das Gesetz wird derzeit durch den Bundesrat geprüft.
Erhöhung des Selbstbehalts im Unterhalt zum 01.01.2011
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Aufgrund der Erhöhung der Harzt IV-Sätze werden zum 01.01.2011 die Beträge erhöht, die einem Unterhaltspflichtigen als sog. Eigenbedarf mindestens verbleiben müssen.
Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt dann 950,00 €.
Bei Nicht-Erwerbstätigen verbleibt es bei 770,00 €.
Gegenüber volljährigen Kindern, die studieren oder sich in der Ausbildung befinden beträgt der Selbstbehalt nunmehr 1.050,00 €.
Auch beim Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. an die Mutter / den Vater eines nicht-ehelichen Kindes erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.050,00 €.
Beim Elternunterhalt kann nun ein Eigenbedarf von 1.500,00 € anstelle der früheren 1.400,00 € geltend gemacht werden.
Damit verbunden ist eine Anpassung der sog. Bedarfskontrollbeträge im Rahmen des Kindesunterhalts, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Sie sollen eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten sicher stellen und werden zum 01.01.2011 um jeweils 50,00 € erhöht.
Einem Studenten oder Schüler, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird nun ein Unterhaltsbedarf von insgesamt 670,00 € monatlich zuerkannt, von ehemals 640,00 €.
Beim Elternunterhalt wird ab Januar 2011 in der Regel eine Neuberechnung erforderlich sein. Auch Unterhaltspflichtige, die aufgrund von Unterhaltszahlungen an Kinder / Ehegatten lediglich der Selbstbehalt verbleibt, sollten die Zahlungshöhe überprüfen lassen.