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Erhöhung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2010
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Erhöhung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle und des Kindergeldes
Zum 01.01.2010 sind die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle erhöht worden. Der Kindesunterhalt ist dementsprechend anzupassen. Der Unterhaltspflichtige sollte aufgefordert werden, die höheren Beträge zu zahlen; sofern ein sog. dynamischer Titel über den Kindesunterhalt existiert, kann daraus der erhöhte Betrag unmittelbar vollstreckt werden. In den anderen Fällen muss der Titel, also das Urteil, der Vergleich oder die Jugendamtsurkunde, angepasst werden.
Eine erneute Änderung kann es noch Mitte des Jahres 2010 geben, da beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur neuen Festsetzung des Eigenbedarfs von Hartz- IV-Empfängern und zu den Regelsätzen für Kinder noch anhängig ist.
Auch das Kindergeld hat sich erhöht: Bei ein oder zwei Kindern erhält der kinderbetreuende Elternteil nun 184,00 €, 190,00 € werden für das dritte Kind gezahlt, 215,00 € ab dem vierten Kind. Da das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen ist, werden die Erhöhungen der Tabellensätze im Ergebnis wiederum um 10,00 € je Kind verringert.
Die unten aufgeführte Tabelle zeigt zunächst die Tabellenbeträge; die sog. Zahlbeträge, also die Beträge nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, können der unteren Tabelle entnommen werden.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2010
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
Bedarfs-Kontroll-betrag |
Alle Beträge in Euro (€) |
|||||||
1. |
bis 1500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/900 |
2. |
1.501 - 1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.000 |
3. |
1.901 - 2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.100 |
4. |
2.301 - 2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.200 |
5. |
2.701 - 3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.300 |
6. |
3.101 - 3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.400 |
7. |
3.501 - 3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.500 |
8. |
3.901 - 4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.600 |
9. |
4.301 - 4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.700 |
10. |
4.701 - 5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.800 |
|
ab 5.101 |
nach den Umständen des Falles |
|
Mit Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Einkommensgruppe |
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
|
|
1. |
bis 1500 |
225 |
272 |
334 |
304 |
100 |
770/900 |
2. |
1.501 - 1.900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
1.000 |
3. |
1.901 - 2.300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
1.100 |
4. |
2.301 - 2.700 |
273 |
327 |
398 |
378 |
115 |
1.200 |
5. |
2.701 - 3.100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
1.300 |
6. |
3.101 - 3.500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
1.400 |
7. |
3.501 - 3.900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
1.500 |
8. |
3.901 - 4.300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
1.600 |
9. |
4.301 - 4.700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
1.700 |
10. |
4.701 - 5.100 |
416 |
491 |
590 |
597 |
160 |
1.800 |
Reform des Zugewinnausgleichs
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Zum 01. September 2009 ist die Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft getreten.
Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sorgen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert.
Seit 50 Jahren gibt es den Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert mehrere Schwachstellen, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden sind.
"Die heute verabschiedeten Änderungen beim Zugewinnausgleich sorgen für mehr Gerechtigkeit. Künftig wird der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit tatsächlich zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt. Natürlich bleibt die Berechnung stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden", betonte Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 Euro. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 Euro erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 Euro zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 Euro erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 Euro erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 Euro für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 Euro an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 Euro zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes. Das belegt das folgende Beispiel:
Beispiel: Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
IV. Inkrafttreten
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsunterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01.01.2008 mit der Frage des Betreuungsunterhalts befasst (noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 16.07.2008, Az. VII ZR 109/05).
Es ging um den Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter, die zwei Kinder im Alter von 10 und 7 Jahren betreut. Die Parteien hatten sich ein Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes getrennt; der Vater war nun der Auffassung, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr bestehe. Das Oberlandesgericht hatte den Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes begrenzt.
Nach der Unterhaltsrechtsreform hat der die Kinder betreuende eheliche oder nichteheliche Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Dauer von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Der Anspruch kann allerdings darüber hinaus bestehen, sofern besondere kind- oder elternbezogene Umstände vorliegen, die den Anspruch aus Gründen der Billigkeit zu verlängern vermögen.
Derartige elternbezogene Gründe sind insbesondere in der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens und in der Dauer der Ehe zu sehen. Der BGH betonte nun, dass ebenso die Gestaltung und Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine weitere Gewährung des Anspruchs rechtfertigen kann. Die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter aus elternbezogenen Gründen könne sich, so der BGH, „um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Unterhalt annähern", als die „Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war".
Der BGH hat jedoch nicht lediglich eine Entscheidung zum Betreuungsunterhalt von nichtehelichen Elternteilen getroffen; er hat darüber hinaus entschieden, dass auch bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung des Kindes, etwa durch einen Ganztagskindergarten oder eine Ganztagsschule, nicht notwendig eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils besteht. Die verbleibende Betreuung, insbesondere in den Abendstunden, müsse berücksichtigt werden, so dass sich u.U. eine überobligatorische Doppelbelastung ergeben könne.
In diesem Zusammenhang hat der Senat die Möglichkeit eines neuen „Altersphasenmodells" angesprochen, die ebenso für eheliche und nichteheliche Kinder heran gezogen werden könnte. Bei der Frage, ab wann und unter welchen Umständen der kinderbetreuende Elternteil zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet sei, könne „möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden". Es könnten sich u.U. Fallgruppen bilden lassen, die „auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind". Zwar ist der BGH damit äußerst vage geblieben; allerdings hat er dem Oberlandesgericht Düsseldorf, an den das Verfahren zurück verwiesen wurde, die Prüfung eines neuen Altersphasenmodells nahe gelegt.
Auswirkungen auf die Praxis:
Der BGH hat damit zum einen auch im Zusammenhang mit der Frage einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts die zumindest stark angenäherte Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Elternteilen betont. Er hat darüber hinaus entschieden, dass auch bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung des Kindes, etwa durch einen Ganztagskindergarten oder -schule, nicht notwendig eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils besteht und damit die Doppelbelastung des kinderbetreuenden Elternteils, deren Berücksichtigung durch die Unterhaltsrechtsreform zunächst in den Hintergrund geraten war, anerkannt.
Die Bildung eines neuen Altersphasenmodells würde für die Praxis erheblich mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird.
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens
Am Freitag ist die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens beschlossen worden. Sie wird zum 01.09.2009 in Kraft treten; vorgesehen sind u.a. Änderungen bei der sachlichen Zuständigkeit, bei Kindschaftssachen und Kindeswohlgefährdung sowie bei der Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen.
Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts soll künftig in sämtlichen Angelegenheiten gegeben sein, die den Bereich von Ehe und Familie betreffen. Zuvor mussten etwa Streitigkeiten über ein gemeinsames Darlehen der Eheleute oder Fragen der Nutzungsentschädigung bei Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Eigenheim u.U. vor dem Amts- und Landgericht verhandelt werden. Auch Angelegenheiten des Vormundschafts- und Betreuungsrechts fallen künftig in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts.
Inhaltlich wird es in erster Linie Änderungen bei Verfahren geben, von denen Kinder betroffen sind. Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen künftig vorrangig und beschleunigt behandelt werden: Spätestens einen Monat ab Eingang eines Antrags soll die erste Erörterung vor Gericht stattfinden (die gerichtliche Verfahrensdauer in Umgangsrechtssachen beträgt derzeit durchschnittlich 6,8 Monate). Erstes Ziel wird es sein, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts herbei zu führen.
Das Kind wird künftig keinen Verfahrenspfleger zur Vertretung seiner Rechte erhalten, sondern einen sog. Verfahrensbeistand. Der Unterschied ist im wesentlichen, dass der Beistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und u.a. durch Gespräche mit den Eltern zu einer einvernehmlichen Regelung beitragen kann.
Von besonderem Interesse wird für viele Betroffene die Regelung zur besseren Durchsetzbarkeit von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen sein: Bei Verstößen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden, so dass die Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber Elternteilen, die das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu boykottieren versuchen, gestärkt werden.
Eine weitere Neuerung ist die häufigere Einsetzung eines Umgangspflegers: Derzeit ist die Anordnung einer solchen Pflegschaft bereits möglich, um bei schwierigen Konflikten zwischen den Eltern oder langen Kontaktpausen zwischen Elternteil und Kind die Durchführung des Umgangsrechts zu erleichtern bzw. sicherzustellen. Der Umgangspfleger kann etwa die Einzelheiten der Übergabe des Kindes festlegen und das Kind abholen und zurück bringen.
Auswirkungen auf die Praxis:
Die Reform wird viele Erleichterungen und - in Angelegenheiten, von denen Kinder betroffen sind - Beschleunigungen in das familienrechtliche Verfahren bringen. Insbesondere die erste Priorität, eine einvernehmliche Konfliktlösung der Eltern zu erreichen, wird zu beständigeren Regelungen im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts führen. Es ist zu erwarten, dass infolgedessen die Mediation eine noch größere Bedeutung erlangen wird; in vielen Fällen werden die Parteien diese alternative Möglichkeit, ihren Konflikt zu lösen, in Betracht ziehen, bevor sie den Schritt in das gerichtliche Verfahren gehen.
Erste Rechtsprechung zur Befristung von nachehelichem Unterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform
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- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Etwa ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform gibt es erste Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht. Besonders von Interesse ist dabei die Frage, ab wann der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung wegfällt oder der Höhe nach zu begrenzen ist.
Wie bereits erwartet, hat sich bisher kein Gericht an dem früheren Altersphasenmodell orientiert, wie dies vor der Reform üblich war. Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten hatte sich zuvor nach dem Alter der Kinder gerichtet. Nun wird auf die tatsächliche Fremdbetreuungszeit der Kinder abgestellt, so dass bereits im Kindergartenalter eine Teil- oder sogar Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden kann, je nach Angebot der Betreuungseinrichtung.
Ehegattenunterhalt wird jedoch nach wie vor auch noch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes gezahlt, wenn etwa der unterhaltsberechtigte Ehepartner sog. ehebedingte Nachteile erlitten hat. Sofern er durch die Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung während der Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten hat, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, also nach abgeschlossener Berufsausbildung aus dem Erwerbsleben ausgestiegen oder die Arbeitszeit reduziert und damit Karrierechancen verpasst hat, sind solche Nachteile von dem anderen Ehepartner - sofern wirtschaftlich möglich - auszugleichen. Erforderlich ist nun also stets, den wirtschaftlichen Verlauf der Ehe nachzuverfolgen, um die Frage der ehebedingten Nachteile zu beantworten.
Offen war und ist jedoch, für welchen Zeitraum der Ehepartner noch an dem ehelichen Lebensstandard teilnehmen darf bzw. ehebedingte Nachteile auszugleichen sind.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.01.2008, Az. 16 UF 223/06) hat nun bei einer 19 Jahre dauernden Ehe und einer 10-jährigen Pause im Erwerbsleben der Ehefrau eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt; es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des OLG zustimmen wird.
Der BGH hatte bereits in einem anderen Urteil entschieden, dass bei einer langen Ehedauer eine sog. Schonfrist Geltung hat, innerhalb derer der unterhaltsberechtigte Ehepartner an dem ehelichen Lebensstandard unverändert teilhaben soll, also Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen kann. Bei einer Ehedauer von 20 Jahren und mehr beträgt diese Schonfrist - abhängig von dem Ausmaß der ehebedingten Nachteile - etwa 5 bis7 Jahre. Erst anschließend soll sich der Unterhalt darauf beschränken, die ehebedingten Nachteile auszugleichen. Hier ist darzulegen, was der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne den Ausstieg aus dem Erwerbsleben nun verdienen würde. Erforderlich ist also eine rein fiktive Darstellung eines beruflichen Werdegangs, der nicht stattgefunden hat, um eine Orientierung für die Höhe des Unterhalts zu erhalten. Erst nachdem die beruflichen Nachteile weggefallen sind oder bei gehöriger Anstrengung hätten wegfallen können entfällt auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Auswirkungen auf die Praxis:
Zumindest in den Fällen der langen Ehedauer - also 20 Jahre und mehr - und entstandenen ehebedingten Nachteilen eines der Ehepartner ist nun ein wenig mehr Beratungssicherheit eingetreten. Eine Befristung kann hier - sofern sie nicht vollständig ausscheidet - erst nach dem Ablauf einer Schonfrist und dem anschießenden Wegfall der ehebedingten Nachteile bejaht werden. Auch bei kürzeren Ehen bestehen nun zumindest Anhaltspunkte für die Möglichkeiten einer Befristung des nachehelichen Unterhalts.